Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen

Basierend auf der Motion «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats von 2018 wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Gesetzesänderung vorzulegen, welche die Finanzierung von betreutem Wohnen über Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV sicherstellt, sodass Heimeintritte für betagte Menschen verzögert oder vermieden werden können. Procap forderte in der darauffolgenden Vernehmlassung, dass diese Leistungen auch für Personen zugänglich sind, die noch nicht im AHV-Alter sind und EL zur IV-Rente erhalten. Der Bundesrat hat sich im Mai 2024 dafür ausgesprochen. Sehr erfreut über diesen Etappenerfolg setzt sich Procap im Weiteren für eine Verbesserung bei den Zuschlägen für Rollstuhl und Nachtassistenz ein.

In der Vernehmlassung vom Herbst 2023 hat sich Procap für die nachfolgenden Anpassungen eingesetzt:

Ausweitung des Betreuten Wohnens auf den IV-Bereich

Dass der Bundesrat das betreute Wohnen für Bezüger*innen von EL zur AHV einführen will, begrüssen wir. Nicht einverstanden sind wir hingegen damit, dass das betreute Wohnen nur für Bezüger*innen von EL zur AHV gelten soll und nicht auch für Bezüger*innen von EL zur IV. Aus Gründen der Gleichbehandlung von Menschen verschiedenen Alters mit vergleichbarem Unterstützungsbedarf beim Wohnen ist das betreute Wohnen vielmehr auch auf den IV-Bereich auszuweiten. Der UNO-Ausschuss hat die Schweiz zudem im März 2022 aufgefordert, Menschen mit Behinderungen ein Leben ausserhalb eines Heimes zu ermöglichen (vgl. Medienmitteilung von Inclusion Handicap vom 31.03.2022 Link öffnet in neuem Fenster.). 
Erfreulicherweise hat der Bundesrat im Mai 2024 beschlossen, dass nicht nur AHV-Altersrentner*innen mit EL Anspruch auf die Leistungen für betreutes Wohnen haben sollen, sondern auch Bezüger*innen einer IV-Rente mit EL.

Anspruch auf den Rollstuhlzuschlag pro Person sowie Zuschlag für die Miete eines Zimmers für die Nachtassistenz

Procap begrüsst die Korrektur des Bundesrats bezüglich der Aufteilung des Rollstuhlzuschlags in Wohngemeinschaften (WG) und die Einführung eines Zuschlags für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für eine Nachtassistenz. Er kommt damit einem Bedarf unserer Mitglieder in WG nach. Es sind aber Anpassungen notwendig, damit eine drohende Finanzierungslücke abgewendet werden kann. Damit die Korrektur auch den gewünschten Effekt hat und einen Umzug von einer WG in für die EL teurere Einpersonenhaushalte mit Rück- und Umbauten sowie Heimeintritte verhindert, muss sie die ab 1.1.2024 bestehende Finanzierungslücke bei den Wohnkosten auch tatsächlich füllen. Dies wird mit dem vorliegenden Vorschlag des Bundesrats aber nicht gelingen. Es braucht vielmehr eine Anknüpfung des Rollstuhlzuschlags an jede auf einen Rollstuhl angewiesene Person (und nicht an die rollstuhlgängige Wohnung) sowie einen höheren Zuschlag für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz. Nur so bleiben die im Durchschnitt deutlich teureren rollstuhlgängigen Wohnungen oder die Zusatzzimmer für WG-Bewohnende bezahlbar.

Wie kam es dazu? Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Reform der EL, die die maximalen Mietzinsen für Einzelpersonen und Familien erhöht hat. Gleichzeitig wurden die maximalen Mietzinsen für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen, die keine gemeinsame EL-Berechnung haben, gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gelten für diese Personen niedrigere Mietzinsmaxima, spätestens seit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist am 1.1.2024. Für Personen in WG, die auf einen Rollstuhl und/oder nächtliche Assistenz angewiesen sind, hat diese Regelung ab dem 1.1.2024 problematische Folgen: Sie müssen ihre barrierefreie und oft individuell angepasste Wohnung aus finanziellen Gründen aufgeben. Da es nur wenige barrierefreie Wohnungen gibt, finden sie kaum günstigere Alternativen, was oft zu Heimeintritten führt. Nur eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen kann dies verhindern.

Procap wird sich im weiteren parlamentarischen Prozess dafür einsetzen.

 



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