Mietzinsbeträge für gemeinschaftliche Wohnformen

Die 2021 in Kraft getretene EL-Reform brachte bei den Mietzinsbeträgen einige Verbesserungen, nachdem während vielen Jahren nichts geschehen war in diesem Bereich. Der anrechenbare Mietzins-Höchstbetrag wurde vor der Reform zuletzt 2001 angepasst. Seither sind die Mieten um rund 20 Prozent gestiegen. Procap forderte daher schon lange eine Erhöhung der Mietzinsmaxima, da die ständig steigenden Mieten gerade für EL-Beziehende zum grossen Problem geworden waren.

Im Rahmen der im März 2019 abgeschlossenen EL-Reform wurden diese Forderungen teilweise berücksichtigt. Das Parlament beschloss die Mietzinsmaxima (je nach Wohnregion unterschiedlich stark) zu erhöhen. Damit verbessert sich endlich die oftmals prekäre Situation zahlreicher EL-Beziehenden, namentlich von Familien mit EL und von EL-Beziehenden in Einpersonenhaushalten. Bei der beschlossenen neuen Berechnungsformel der Mietzinsmaxima zeigte sich damals jedoch eine grosse Problematik für Personen, die in Wohngemeinschaften leben. Procap hatte sich in der Folge sehr stark engagiert , im Kontakt mit Betroffenen, durch politisches Engagement im Parlament und im Rahmen der ELV-Vernehmlassung Link öffnet in neuem Fenster.. Dank diesem Einsatz konnte eine Lösung für die damals drängendsten Fragen gefunden werden.

Korrektur der Vorlage in der Wintersession 2019

Die damals noch laufende parlamentarische Beratung zur Vorlage der Angehörigenbetreuung wurde vom Ständerat genutzt, um den unbeabsichtigten Fehler aus der im März 2019 abgeschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen EL-Revision zu korrigieren. Der Ständerat wollte damit sicherstellen, dass gemeinschaftliche Wohnformen für EL-Beziehende bezahlbar bleiben. Die Lösung sieht Mindestbeträge für EL-Beziehende vor, die mit anderen Personen zusammenleben. Damit sollte verhindert werden, dass EL-Beziehende gezwungen werden, in teurere Einpersonenhaushalte umzuziehen. Es war aber schon damals klar, dass die Ansätze bei dieser Lösung sehr knapp waren.

Neue Herausforderungen zeigen sich nach Inkrafttreten 2021

Die EL-Revision trat per 1. Januar 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt galt eine Übergangsfrist von 3 Jahren mit den alten Ansätzen für Personen, die bereits bei Inkrafttreten sowie bis und mit Januar 2021 in einer Wohngemeinschaft lebten. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Ansätze für alle. Für Personen mit neuem EL-Anspruch waren die neuen Ansätze direkt per Januar 2021 massgebend. Für die Berechnungsformel und weitere Informationen empfehlen wir die Procap-Broschüre Link öffnet in neuem Fenster..

Schon während der Übergangsfrist zeigten sich neue Probleme für Wohngemeinschaften. Wenn auch die schlimmsten Kürzungen der letzten Reform abgewendet werden konnten und eine Lösung im Rahmen der Vorlage zur Angehörigenbetreuung möglich war, brachten die Kürzungen einige Wohngemeinschaften in finanzielle Engpässe. Es zeigte sich im Austausch mit Betroffenen, dass die Aufteilung des Rollstuhlzuschlags problematisch ist und dass es bei Personen, die auf eine Nachtassistenz angewiesen sind, einen Zuschlag für ein zusätzliches Zimmer für diese Assistenzperson in der Nacht braucht. Procap hat sich auch hier für Lösungen stark gemacht. Leider gelang keine Entschärfung des Problems während der Übergangszeit, doch es bestehen Chancen, dies im Rahmen der Vorlage zum betreuten Wohnen zu erreichen. Mehr dazu auf der Seite «EL für betreutes Wohnen».