Hilflosenentschädigung

Wenn Kinder mit Behinderungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe von Dritten benötigen, haben sie möglicherweise Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der IV. Diese soll die Pflege und Betreuung zu Hause finanzieren. Ist der Aufwand besonders hoch, kann zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden.

Abklärung des Anspruchs

Ob und wie hoch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist, wird von den kantonalen IV-Stellen abgeklärt. Dazu prüfen sie die behinderungsbedingte Dritthilfe in folgenden sechs Lebensverrichtungen:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen und Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft
  • Fortbewegung in und ausser Haus sowie Pflege von gesellschaftlichen Kontakten

Ausserdem berücksichtigen die IV-Stellen eine dauernde Überwachung und besonders aufwändige Pflege.

Braucht mein Kind eine altersentsprechende Unterstützung oder liegt eine behinderungsbedingte Hilflosigkeit vor? Um das abzuklären, vergleicht die IV-Stelle die Situation des betroffenen Kindes mit derjenigen eines gleichaltrigen Kindes ohne Behinderung. Dafür hat das Bundesamt für Sozialversicherungen Durchschnittswerte ermittelt.

Stufen der Hilflosenentschädigung

Eine Hilflosigkeit leichten Grades liegt vor, wenn das Kind

  • in zwei oder drei der genannten Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, oder
  • einer dauernden Überwachung bedarf, oder
  • einer durch die Behinderung bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf.

Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn das Kind

  • in vier oder fünf Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist oder
  • in zwei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist und zudem einer dauernden Überwachung bedarf.

Eine Hilflosenentschädigung schweren Grades liegt vor, wenn das Kind

  • in allen sechs Lebensverrichtungen auf Dritthilfe und auf dauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen ist.

Anmeldung und Revisionsgesuch

Die IV bezahlt eine Hilflosenentschädigung frühestens nach einem Wartejahr. Bei einem Erhöhungsgesuch (Revisionsgesuch) gilt allenfalls eine dreimonatige Wartefrist. Es ist deshalb wichtig, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei der IV möglichst früh anzumelden bzw. das Revisionsgesuch rechtzeitig zu stellen. Bitte benutzen Sie unser Berechnungstool, um zu berechnen, ab wann ihr Kind anspruchsberechtigt sein könnte oder eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung in Frage kommt.