Ergänzungsleistungen – Anstieg der Heizkosten
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen werden Miete und Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen, der je nach Wohnsitzgemeinde unterschiedlich ausfallen kann.
Die Berechnung der Ergänzungsleistungen umfasst daher einen Betrag für die Miete und einen Betrag für die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Hausmeistertätigkeiten usw.). Der für die entsprechende Berechnung berücksichtigte Nebenkostenbetrag entspricht dem im Mietvertrag vorgesehenen Abschlag und wird nicht an die tatsächlichen Kosten angepasst. Fällt also die jährliche Nebenkostenabrechnung zugunsten der Mieter*innen aus, müssen diese die Ergänzungsleistungen auch nicht zurückzahlen. Fällt die Abrechnung jedoch zuungunsten der Mieter*innen aus, werden die zusätzlichen Kosten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ebenfalls nicht berücksichtigt.
Gesetzesänderung derzeit nicht vorgesehen
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Berechnung Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nur den Betrag des Abschlags enthält, aber nicht die Mehrkosten, die Sie bezahlen müssen.
Eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen erfolgt nur dann, wenn der Anstieg der Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt ist. Es ist daher sehr wichtig, beim Abschluss eines Mietvertrags zu prüfen, ob der Abschlag die tatsächlichen Kosten bestmöglich abbildet.
Allerdings war der aktuelle Anstieg nicht vorhersehbar und stellt viele Menschen vor Probleme. Deshalb wurde der Bundesrat mittels einer Motion aufgefordert, das Gesetz über Ergänzungsleistungen anzupassen, damit die ausserordentliche Erhöhung der Heizkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird. Diese Motion wurde vom Ständerat abgelehnt; eine Gesetzesänderung ist daher derzeit nicht vorgesehen.
Anpassung des Mietvertrages prüfen
Aus diesem Grund haben wir vom Procap Rechtsdienst keine rechtliche Grundlage, um die Weigerung der Übernahme der zusätzlichen Nebenkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen anzufechten, da diese
Ablehnung gesetzeskonform ist. Es könnte jedoch sinnvoll sein, in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob eine
Anpassung des Abschlags beziehungsweise des Mietvertrags möglich ist. Da derartige Änderungen jedoch nicht ohne Risiko sind, empfehle ich Ihnen, das Beratungszentrum Ihrer Region zu konsultieren, bevor Sie entsprechende Schritte ergreifen.
Franziska Lüthy
Rechtsanwältin