Was ändert sich bei den IV-Leistungen nach der Geburt eines Kindes?

Mein Partner und ich werden im Winter Eltern, und ich frage mich, ob sich meine neue Rolle als Mutter auch auf meine IV-Leistungen auswirkt. Ich lebe mit einer körperlichen Behinderung und erhalte seit einigen Jahren eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Zudem beziehe ich Ergänzungsleistungen.

Sie müssen die Geburt der IV und der Ausgleichskasse mitteilen. Sie haben bei Veränderungen der Lebensumstände, zu denen die Geburt eines Kindes gezählt wird, eine Meldepflicht (vgl. Verfügung mit denen die Leistungen zugesprochen wurden).

Überprüfung der Situation

Die IV wird einige Monate nach der Geburt eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Situation vornehmen. Im Rahmen der Revision des Rentenanspruchs wird die IV Ihnen die Frage stellen, ob und in welchem Pensum Sie mit Kind erwerbstätig wären, wenn Sie keine Behinderung hätten. Ihre Antwort ist ausschlaggebend für die Wahl der Bemessungsmethode.

Bis jetzt waren Sie als Vollerwerbstätige eingestuft. Die IV nimmt für die Bemessung des Rentenanspruchs jeweils einen Einkommensvergleich vor. Sie stellt die Einkommen mit und ohne Behinderung gegenüber. Wären Sie nach der Geburt lediglich im Haushalt tätig, kommt die IV zu einem Gespräch zu Ihnen nach Hause und klärt mit Ihnen ab, in welchen Arbeiten Sie welche Unterstützung brauchen und was Sie selbst erledigen können. Würden Sie mit Kind in einem Teilzeitpensum arbeiten und die restliche Zeit zu Hause den Haushalt erledigen, kommt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung, die sowohl einen Einkommensvergleich wie auch eine Abklärung im Haushalt umfasst. Oft wirkt sich die Behinderung im Haushalt weniger stark aus als im Beruf. In diesem Fall kann es zu einer Rentenkürzung oder gar zu einer -aufhebung kommen. Stellen Sie sich vor der Abklärung die folgenden Fragen:

  • Wie sähe Ihre finanzielle Situation ohne Behinderung aus? Wären Sie als Familie auf ein zweites Einkommen angewiesen?
  • Wie würden bzw. werden Sie die Betreuung des Kindes organisieren? Übernimmt der Vater einen Teil der Betreuung? Gibt es Grosseltern oder eine Kita, die einen Teil der Betreuung übernehmen würden?

Was verändert sich und was bleibt?

Sie erhalten, vorausgesetzt die IV-Rente bleibt bestehen, zusätzlich eine Kinderrente, die 40 Prozent Ihrer Rente beträgt.

Die Hilflosenentschädigung ändert sich durch die Mutterschaft nicht.

Der Assistenzbeitrag hingegen wird ebenfalls überprüft. Aufgrund Ihrer neuen Aufgabe als Mutter kommt ein neuer Bereich hinzu. Je nach Ihrer Situation kann sich der Assistenzbeitrag erhöhen.

Schliesslich zu den Ergänzungsleitungen: Auch diese werden überprüft. Die Ausgleichskasse macht eine Berechnung mit Kind und eine ohne. Die Variante, die für Sie besser ist, wird angewendet. Bei der Berechnung mit Kind wird bei den Einnahmen die Kinderrente und, da Sie nicht verheiratet sind, ein Unterhaltsbeitrag des Vaters für das Kind einberechnet.

Ich empfehle Ihnen, sich zu einer Beratung bei Ihrer Procap-Beratungsstelle zu melden.

Irja Zuber
Anwältin