Neue Regelungen bei der Hilflosenentschädigung und beim Intensivpflegezuschlag

Unser 12-jähriger schwerkranker Sohn erhält aufgrund seines hohen Hilfsbedarfs von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag. Dieses Geld setzen wir als Lohnersatz ein, da wir für die Pflege und Betreuung unsere Arbeitspensen erheblich reduzieren mussten. Bisher war es leider so, dass wir nur einen Teil dieses Geldes effektiv beziehen konnten, weil unser Kind regelmässig hospitalisiert ist und jeweils längere Reha-Aufenthalte notwendig sind. Nun haben wir gehört, dass sich hier die Gesetzeslage geändert hat.

Kinder und Jugendliche, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung (HE) und einen Intensivpflegezuschlag (IPZ). Dabei handelt es sich um eine Geldleistung der Invalidenversicherung, die den behinderungsbedingten Mehraufwand abgelten soll.

Während die Auszahlung bei Erwachsenen monatlich automatisch erfolgt, muss bei minderjährigen Versicherten die HE alle drei Monate mit einem speziellen Formular bei der IV-Stelle in Rechnung gestellt werden. Die Geldleistung wird pro Tag, an dem die minderjährigen Versicherten zu Hause übernachten, berechnet. Daher bestand bis Ende 2020 kein Anspruch auf HE und IPZ für jede einzelne Nacht, welche die betroffenen Minderjährigen im Spital verbrachten. Der Gesetzgeber ging bisher fälschlicherweise davon aus, dass die Pflege und Betreuung während eines Spitalaufenthalts rund um die Uhr durch das Pflegepersonal sichergestellt werden kann. Weil diese Annahme jedoch nicht der Realität entsprach und die Eltern oft auch bei einer Hospitalisation vor Ort intensiv gebraucht werden, hat sich Procap Schweiz erfolgreich für eine Gesetzesänderung eingesetzt.

Verbesserung bei Spitalaufenthalten

Seit dem 1. Januar 2021 werden deshalb auch bei minderjährigen Versicherten die HE und der IPZ nicht bereits bei der ersten Spitalnacht eingestellt, sondern erst ab einem vollen Kalendermonat und auch nur dann, wenn die Betreuung durch die Eltern oder durch einen Elternteil in dieser Zeit nicht notwendig ist. Wenn Ihr Sohn also nur angebro-chene Monate im Spital verbringt, bedeutet dies konkret, dass die HE und der IPZ voll ausbezahlt werden. Tritt Ihr Sohn aber beispielsweise am 20. März ins Spital ein und erst am 15. Mai wieder aus, wird die Geld-leistung für den Monat April (= voller Kalendermonat) grundsätzlich eingestellt. In diesem Fall sieht die neue Regelung bei minderjährigen Versicherten eine Ausnahme vor: Bescheinigt Ihnen das Spital alle 30 Tage, dass Ihre regelmässige Anwesenheit notwendig war und auch erfolgte, wird Ihnen die Invalidenversicherung im beschriebenen Beispiel auch den Monat April auszahlen.

Klärung bei Entlastungswochenenden

Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Zuge dieser Verbesserung auch die Situation für die Entlastungswochenenden geklärt. Neu ist ausdrücklich vorgesehen, dass Minderjährige, deren Familien die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, ihren Anspruch auf HE und IPZ behalten. Damit wollte der Gesetzgeber dazu beigetragen, dass das Kind weiterhin zu Hause betreut werden kann und die Eltern gegebenenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen an die zuständige
Beratungsstelle.

Nadja D’Amico Rechtsanwältin