IV-Rente und Arbeitstätigkeit: Was muss ich bei einem Jobwechsel beachten?

Ich beziehe eine halbe IV-Rente und arbeite in einem 50%-Pensum. Nun möchte ich den Job wechseln. Was muss dabei berücksichtigt werden? Und hat ein Jobwechsel Einfluss auf meine IV-Rente?

Beim Bezug einer IV-Rente und gleichzeitiger Arbeitstätigkeit muss ein Jobwechsel wohlüberlegt sein. Es sind sowohl medizinische als auch rechtliche Punkte zu berücksichtigen.

Prüfung der gesundheitlichen Situation

Bei einem Jobwechsel sind verschiedene Konstellationen möglich. So sind beispielsweise eine Erhöhung oder eine Reduktion des Arbeitspensums in der bestehenden Anstellung, ein Wechsel vom zweiten in den ersten Arbeitsmarkt (respektive umgekehrt) oder eine Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber denkbar. In jedem Fall muss zuerst geprüft werden, ob die gesundheitliche Situation einen Jobwechsel überhaupt zulässt. Eine Besprechung mit den behandelnden Ärzt*innen ist frühzeitig vorzunehmen, damit abgeklärt werden kann, ob der Jobwechsel mit den gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist. Insbesondere ein Wechsel vom zweiten in den ersten Arbeitsmarkt oder eine Erhöhung des Arbeitspensums können eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten. Auch ist bei neuen Tätigkeiten zu prüfen, ob diese mit dem zumutbaren Leistungsprofil übereinstimmen.

Prüfung der rechtlichen Situation

Veränderungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit sind aufgrund der Meldepflicht in jedem Fall der zuständigen IV-Stelle mitzuteilen. Jede Veränderung der beruflichen Situation kann Einfluss auf die Rentenhöhe haben. So kann ein höheres Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit eine tiefere Rente zur Folge haben, selbst wenn das Arbeitspensum gleich bleibt. Bei der Berechnung des IV-Grads ist das erzielte Bruttoeinkommen trotz gesundheitlicher Einschränkung massgebend. Ein Wechsel vom zweiten in den ersten Arbeitsmarkt hat deshalb in der Regel Einfluss auf die Rentenhöhe. Umgekehrt führen ein Wechsel vom ersten in den zweiten Arbeitsmarkt oder eine Reduktion des Pensums in der bestehenden Anstellung nicht automatisch zu einer höheren Rente, sondern nur dann, wenn der Wechsel aufgrund einer andauernden gesundheitlichen Verschlechterung erfolgt.

Jede Veränderung hat Folgen

Bringt eine neue Anstellung auch neue Tätigkeiten mit sich, ist wie erwähnt zu prüfen, ob diese mit dem zumutbaren Leistungsprofil im Einklang stehen. Sollten Tätigkeiten ausgeübt werden, die gemäss Beurteilung der IV nicht zumutbar sind, könnte dies nachteilige Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben.

Wenn ein Jobwechsel aus gesundheitlichen Gründen zur Debatte steht, stellt sich schliesslich die Frage, ob berufliche Massnahmen der IV in Anspruch genommen werden können und sollen. Eine berufliche Veränderung kann gegebenenfalls zuerst im Rahmen eines sogenannten Arbeitsversuchs getestet werden.

Auch beim Bezug einer ganzen IV-Rente ist eine Arbeitstätigkeit im Teilzeitpensum nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Sollte beim Bezug einer ganzen IV-Rente eine Arbeitstätigkeit aufgenommen oder der Job gewechselt werden, sind dieselben Punkte frühzeitig zu prüfen.

Ich empfehle Ihnen, sich vor einem Jobwechsel zu einer Beratung bei Ihrer Procap-Beratungsstelle zu melden.

Dominik Sennhauser, Anwalt