Häufige Fragen

Wer bezahlt behinderungsbedingte Anpassungen in der Wohnung?

Behinderungsbedingte Anpassungen in zugänglichen Wohnungen übernimmt in der Regel die IV. Bei der konkreten Planung soll die zuständige kantonale Bauberatungsstelle beigezogen werden. Am besten listen Sie in einer Vereinbarung alle behinderungsbedingten Anpassungen auf. Weitere Informationen zum Vorgehen bei Neu- und Umbauten finden Sie auf unseren Merkblättern für Wohnbauten.

Wer übernimmt nach dem Auszug allfällig nötige Rückbauten einer angepassten Wohnung?

In der Regel werden gröbere Umbauten wie befahrbare Duschen auch von den Nachmietern akzeptiert. Oft müssen nur kleinere Installationen wie Haltegriffe entfernt werden. Der Rückbau von Umbauten, welche die IV finanziert hatte, werden auch wieder von der IV bezahlt. Wichtig ist, schon beim Antrag für den Umbau bei der IV darauf hinzuweisen, dass ein Rückbau notwendig sein könnte.

Besteht bei einem IV-Rentner / einer IV-Rentnerin ein höheres Risiko, dass die Wohnungsmiete nicht bezahlt wird?

Renten der Invalidenversicherung und der AHV sowie Ergänzungsleistungen dürfen nicht gepfändet werden und sind somit gesichertes Einkommen. Falls der Vermieter trotzdem Bedenken hat, können Sie die letzten drei Zahlungsbelege für die Miete der bisherigen Wohnung vorlegen.

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